Wahlpropagandaverbot im Ausland geht auf eine Gesetzesänderung der AK Partei zurück! Nach dieser Gesetzesänderung heißt es im letzten Artikel (94/A), “Im Ausland und in den ausländischen Vertretungen darf man keine Wahlpropaganda machen.”
2008, in der Regierungszeit von AK Partei, wurde das Gesetz mit der Nummer 298 über Wahlen im Ausland neu geregelt.
Die Gesetzesänderung wurde von AK Partei gemacht, in der Zeit, in der der jetzige Bundespräsident Erdogan noch Regierungschef war und sie ist auch in deren Regierungszeit in Kraft getreten. Es reicht das vorhandene Wahlgesetz in der Türkei anzuwenden. Die Abgeordneten verletzen mit der Wahlkampfpropaganda im Ausland ihre eigenen beschlossen Gesetze. Daran erkennt man, wie blank die Nerven liegen.
Nach dieser Gesetzesänderung heißt es im letzten Artikel (94/A), “Im Ausland und in den ausländischen Vertretungen darf man keine Wahlpropaganda machen.”
Entschluss des hohen Wahlausschusses in der Türkei
„Yurtdisi Secim Kurulu“ kurz YSK, (“Der hohe Wahlausschuss”, d.h. Die höchste Wahlbehörde in der Türkei) hat bezüglich des Referendums am 16.April ein Entschluss erlassen und der lautet so:
-Im Ausland an öffentlichen Plätzen und an den Zollgrenzen darf man keine mündliche Propaganda machen (298/94/A-son, 94/E 6)
-Im Ausland und in den geschlossenen Räumen an den Zollgrenzen darf keine Propaganda gemacht werden.
-In den ausländischen Printmedien darf man mit Hilfe der Anzeigen und den Werbungen keine schriftliche oder visuelle Propaganda machen.
-Im Ausland und an den Zollgrenzen darf man keine öffentlichen Umfragen gestalten. Veröffentlichungen über eventuelle Ergebnisse eines Referendums und/oder ein Minirefarandum ist verboten. (298/94/A-son, 94/E-6)
-Im Ausland und an den Zollgrenzen darf man nicht Propaganda über Lautsprecher machen. (298/94/A-son, 94/E-6)
-Im Ausland und an den Zollgrenzen darf man keine Publikationen und Materialen mit der Absicht der Propaganda verteilen. (298/94/A-son, 94/E-6)
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