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Kanzlerminister „aus Budapest“ schürt „in Wien“ de facto Entwürdigung

Information ist Abwehr! TKG Informiert

Vorsicht: § 283 StGB Verhetzung: „Entmenschlichung“, „Entwürdigung“ und „Inhumanisierung“

Der Blick von außen schadet nicht Probleme zu benennen, jedoch sollte  gesellschaftspolitische Kritik  unabhängig davon aus welcher Ecke konstruktiv, zielführend und von Respekt getragen sein.

Orbans Kanzlerminister  Lazar aus Budapest dreht in Wien einen Film in der Qualität  „Der Ewige Jude“ für die „Moslem“ bzw. „Ausländer“.  Dieser in Wien gedrehte Film quasi „Der Ewige Moslem“ bzw. „Der Ewige Ausländer“ ist nach unserer Auffassung eine „Entmenschlichung“, „Entwürdigung“ und „Inhumanisierung“ der in diesem hetzerischen Film aufgezeigte Ausländer bzw. Menschen. Hier werden Menschen wegen Ihre Religionsangehörigkeit und Ihre Nationatinalität bzw. Rasse nicht nur Minderwertig „deklassifiziert“ sondern auch als „Parasiten“ wie in dem Film „Der Ewige Jude“ dargestellt. Nicht gut!

Wien Favoriten war immer ein Stadtteil wo Arbeiter und Arme gewohnt haben. Siehe die Geschichte der Tschechen in Favoriten.

Hetze und Hass erzeugt Hass. Im Hass liegt keine Zukunft.

Der Ex ungarische Präsident Pal Schmitt von ihrer Partei hat im Jahre 2011 in einem Interview  bei der spanischen Zeitung ABC folgendes gesagt sehr geehrter Herr Kanzlerminister Lazar: „Die 150 Jahre Türkenherrschaft erkenne ich als eine positiven Abschluss an. Die türkische Herrschaft von 1541-1686 erfinde ich als eine sehr gute Chance für das ungarische Volk. Wäre unser Land nicht von den Türken, sondern von einem anderen Volk beherrscht worden sein, dann hätten sie gewollt, dass wir unsere Sprache und Religion ändern und wir wären assimiliert.

Es gibt viele probleme aber die Lösung ist nicht Orbans Kanzlerminister Lazars bedenkliche, hetzende  und Stadt Wien beleidigende Video.

Türkische KULTURgemeinde in Österreich protestiert.

 

 

Bitte vergleichen Sie die beiden Videos:

Der Bericht bezüglich Orbans Kanzlerminister

http://www.oe24.at/oesterreich/politik/Wegen-Fluechtlingen-Orban-Minister-beleidigt-Wien/324975666

Nazi film: Der Ewige Juden

https://youtu.be/Q5nzoh9aHbQ

Info über dem Film “ Der Ewige Jude“

https://de.wikipedia.org/wiki/Der_ewige_Jude

§ 283 StGB Verhetzung

https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/283
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12039063

(1) Wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird,

1. zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer körperlichen oder geistigen Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder zu Hass gegen sie aufstachelt,
2. in der Absicht, die Menschenwürde anderer zu verletzen, eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, oder
3. Verbrechen im Sinne der §§ 321 bis 321f sowie § 321k, die von einem inländischen oder einem internationalen Gericht rechtskräftig festgestellt wurden, billigt, leugnet, gröblich verharmlost oder rechtfertigt, wobei die Handlung gegen eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe gerichtet ist und in einer Weise begangen wird, die geeignet ist, zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufzustacheln,

 

ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer die Tat nach Abs. 1 in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die in Abs. 1 bezeichneten Handlungen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Wer durch eine Tat nach Abs. 1 oder 2 bewirkt, dass andere Personen gegen eine in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Gewalt ausüben, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(4) Wer, wenn er nicht als an einer Handlung nach den Abs. 1 bis 3 Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, schriftliches Material, Bilder oder andere Darstellungen von Ideen oder Theorien, die Hass oder Gewalt gegen eine in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe befürworten, fördern oder dazu aufstacheln, in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, wodurch diese einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, in gutheißender oder rechtfertigender Weise verbreitet oder anderweitig öffentlich verfügbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

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