„Orthodoxe“ Halal-Regeln verstoßen gegen das EU-Recht und das EU-Diskriminierungsverbot
Türkische Kulturgemeinde in Österreich TKG, eine Think Tank aus dem Herzen Wiens, findet die Aussagen der IGGÖ ( Islamische Glaubensgemeinschaft) APA OTS ( 6.7.2022) in der Form nach objektiven wissenschaftlichen Mitteln nicht nur verifizierbar sondern problematisch und erhebt Einspruch!
IGGÖ schreibt folgendes: „IGGÖ führt verpflichtenden Lehrgang für Halal-Ermächtigungen ein. Vielen der über 700.000 österreichischen Muslim*innen ist die Verfügbarkeit von Halal-Lebensmittel, also jenen, die den islamischen Speisegeboten entsprechen, ein großes Anliegen. Ob Produzent*innen jedoch tatsächlich die vorgegebenen Qualitätsstandards erfüllen, war in der Vergangenheit nicht immer uneingeschränkt nachvollziehbar.“ ( APA OTS, 6.07.2022)
Unsere Meinung und Kritik als TKG sind wie folgt:
-Faktum-Oberlandesgericht(26.03.2019): „Die IGGÖ darf sich nicht als die alleinige Institution, die Halal-Zertifizierungen für Muslime in Österreich vornehmen “
Das Handelsgericht Wien verurteilte die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ) in einem Urteil vom 23. Juli 2018 wegen unlauterer und irreführender Geschäftspraktiken nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Danach wurde die IGGÖ wurde am 26.03.2019 von dem Oberlandesgericht Wien im Namen der Republik mit dem Aktenzeichen 1 R 136/18d rechtskräftig verurteilt und das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 23. 7. 2018, 19 Cg 42/17y-25, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Als beklagte Partei, nämlich als IGGÖ, die folgenden Entscheidungen zu respektieren und zu unterlassen: Die beklagte Partei (IGGÖ- Islamische Glaubensgemeinschaft) ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen,
nach mündlicher Verhandlung zu Recht:
I.) Die Beklagte(IGGÖ) ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen,
1.) das Gewerbe der Halal-Zertifizierung ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung auszuüben.
2.) die wörtliche und/oder sinngleiche Behauptung aufzustellen, dass die Klägerin (IGGÖ) nicht befugt sei, in Halal- bzw Nicht Halalfragen zu entscheiden oder zu überwachen und sohin Halal- Zertifikate für ihre Kunden auszustellen, da sie über kein anerkanntes Sharia-Board verfüge.
3.) die wörtliche und/oder sinngleiche Behauptung aufzustellen, dass die Beklagte(IGGÖ) in Österreich die einzige Institution sei, die Halal-Zertifizierung für die Muslime vornehmen dürfe.
II.) Der Klägerin wird die Ermächtigung erteilt die Punkte I.) und II.) des Urteilsspruchs binnen 6 Monaten ab Rechtskraft auf Kosten der Beklagten mit Fettdruckumrandung und Fettdrucküberschrift sowie gesperrt und fett geschriebenen Parteien sowie Parteienvertretern, sonst in Normallettern und Normalabstand einmal in den Zeitungen der Österreichischen Wirtschaftskammern der neun Bundesländer veröffentlichen zu lassen.
III.) Die Beklagte ist schuldig, Punkt I. a) und III.) des Urteilsspruches auf der Hauptseite ihrer Internetseite www.derislam.at in einer Mindestgrösse von 7 cm mal 5 cm einen Monat lang zu veröffentlichen, wobei die Prozessparteien gesperrt und farblich hervorgehoben zu schreiben sind und die Überschrift „Im Namen der Republik“ lautet.
IV.) Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin EUR 11.622.- an Prozesskosten (darin EUR 1.854,51 an 20 % USt und EUR 494,90 PG) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
V.) Das Mehrbegehren,
die Beklagte (IGGÖ) ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen,
1.) die wörtliche und/oder sinngleiche Behauptung aufzustellen, dass die Klägerin im allgemeinen nicht befugt sei, in Halal- bzw nicht Halal-Fragen zu entscheiden oder zu überwachen und sohin Halal-Zertifikate für ihre Kunden auszustellen,
2.) dass sie die (einzige) Islamische Religiöse Behörde/Autorität in Österreich sie, wenn sie nur eine von zwei staatlich anerkannten islamischen Religionsgesellschaften in Österreich ist sowie die Veröffentlichungsmehrbegehren werden abgewiesen.
Auch PROFIL hat darüber berichtet.
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20190119_OTS0002/profil-iggoe-wegen-rechtsbruch-verurteilt
-Einige österreichische Medien haben leider am 6.7. leider völlig unreflektiert bzw. unfiltriert die Veröffentlichung der IGGÖ APA OTS am 6.07. um 10:59 betreffend Halal Zertifizierung übernommen..
(Außer Religion.orf.at . https://religion.orf.at/stories/3213945/ )
Quelle war:
-APA Bericht am 6.07.2022 um 14:19. Der eigentlich die IGGÖ APA OTS vom 6.07.2022 um 10:59 als Quelle verwendet hat.
-Die TKG APA OTS Einspruch und kritik mit dem Nummer OTS0117, 6. Juli 2022, 12:21 wurde leider aus dem Augen verloren, die wir sehr bedauern
https://www.vienna.at/verpflichtener-lehrgang-fuer-halal-zertifizierung/7521448
https://volksblatt.at/lehrgang-fuer-halal-zertifizierung-ab-sofort-verpflichtend/
Die TKG hat auch am 6.07.2022 um 12.21 eine APA OTS mit dem Titel, „Orthodoxe“ Halal-Regeln verstoßen gegen das EU-Recht und das EU-Diskriminierungsverbot“ veröffentlicht, wo wir die Öffentlichkeit über das IGGÖ Vorhaben mit Fakten konfrontiert, informiert und Einspruch erhoben haben.
Die Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG), ein Think Tank hat auch am 6.07 durch eine APA OTS die Aussagen der IGGÖ ( Islamische Glaubensgemeinschaft) APA OTS in der Form nach rechtlichen, objektiven wissenschaftlichen Mitteln nicht verifizierbar und problematisch befunden und Einspruch erhoben.
Europäische Gerichtshof (EuGH) zeigt die rote Karte
Wie gerichtlich und vom EuGH festgestellt, ist die Halal-Zertifizierung eine gewerbliche Tätigkeit, nur Gewerbebehörden können daher alle Berechtigungen bewilligen oder untersagen und nicht IGGÖ in Österreich.
Die IGGÖ ist auch nicht berechtigt, einen Lehrgang abzuhalten, besonders da sie nur eine kleine Minderheit vertritt, nicht aber „die gesamte Muslime in Österreich“. Zum Thema Halal findet man auf der Seite der IGGÖ nur, und das seit Jahren, „in Bearbeitung“.
Die Türkische Kulturgemeinde hat die Bekanntgabe der Islamischen Glaubensgemeinschaft IGGÖ, dass es einen verpflichtenden Lehrgang für Halal-Ermächtigungen geben soll, mit der Aussendung „Orthodoxe Halal-Regeln verstoßen gegen das EU-Recht und das EU- Diskriminierungsverbot“ allgemein deswegen kritisiert.
Wir haben jetzt die Seiten der IGGÖ www.derislam.at angesehen und leider über die Halal-Regeln bis zum „IGGÖ führt verpflichtenden Lehrgang für Halal-Ermächtigungen“ Beitrag, leider wieder keine Informationen( abgerufen letz. am 8.07.2022 um 14:00 Uhr) gefunden. Vielleicht kann jemand uns helfen. Wie wir mit unserer letzten Aussendung zur Aufklärung für das Allgemeinwohl und die Gesetze in Österreich gesorgt haben, stellen wir jetzt einige Fragen, die wir aufgeklärt haben wollen.
Wie kann die IGGÖ am 06.07.2022 eine APA-OTS an die Öffentlichkeit verbreiten, die nach unserer Meinung das Gefühl gibt, als wäre die IGGÖ die alleinige, zentrale Stelle in Österreich für alle Halal-Angelegenheiten . Man muss, wie wir gleich am 06.07.2022 mit unserem APA-OTS kurz erklärt haben, in Österreich für eine Halal-Zertifizierung ein Gewerbe wie jeder andere anmelden und die gesamten Rechnungen aus diesem Geschäft versteuern.
Der gerade Weg mit einer Gewerbeanmeldung geht anscheinend für manche überhaupt nicht, wohl aus dem Grund, da dies automatisch zur Steuerpflicht in Österreich führen würde.
Außerdem müssten alle möglichen Akkreditierungen aus dem Ausland beantragt werden, die viel Arbeit und enorme Kosten verursachen, wie all jene, die auf dem Markt in Österreich korrekterweise ein Gewerbe gemeldet und zu der Finanzamt-Kontrolle und den Steuerzahlungen verpflichtet sind, wissen.
Unsere Meinung nach verunsichert man mit diesem APA-OTS der IGGÖ am 6.07.2022 mit der Behauptung „verpflichtender Lehrgang“ und „Ermächtigung“ nicht nur uns, sondern das Ministerium, die Behörden, die Medien und die andere religiösen Gemeinschaften, weshalb wir auch als überzeugte, säkulare Muslime Einspruch erheben.
Siehe Oben: Oberlandesgericht(26.03.2019) Entscheidung: „Die IGGÖ darf sich nicht als die alleinige Institution, die Halal-Zertifizierungen für Muslime in Österreich vornehmen „
Wenn man so einen Lehrgang propagiert, sollte man diesen im Internet und besonders auf der offiziellen Website www.derislam.at thematisieren. Wir konnten dies leider bis heute nicht finden. Wir bitten hier die IGGÖ, öffentlich unsere sachlichen Fragen und Einsprüche, ohne hier persönlich zu werden, sachlich zu thematisieren und zu beantworten.
-Noch dazu: Die Muslim*innen in Österreich leben seit über sechzig Jahren ohne Halal Zertifizierungen etc. sehr glücklich und die Mehrheit will aus dem Ausland dirigierten und gewollten parallelen Lebenstrennung in Österreich nicht haben. So teilt man in Österreich die Gesellschaft in Helal-Haram Gesellschaft. So etwas in der Türkei haben wir bis jetzt nicht gehabt. Ab 2002 wurde das Thema immer vergrößert. Dirigiert aus dem Ausland. Man hat in den letzten Jahren das Thema in steigenden Tendenz eingeführt aber die Mehrheit der MuslimeInnen will damit nichts zu haben. Jetzt auch in Österreich.
-„Orthodoxer“ Halal-Regeln und Islamic Finance bzw. Islamic Banking und verstößt gegen das EU-Recht und das EU-Diskriminierungsverbot.„Das Scharia-Recht“bzw. Scharia-Gesetzgebung und die Einführung zweier verschiedener Rechtssysteme sind in Europa verboten.
-Religiöse Vorschriften und das Rechtssystem der Scharia stehen über den nationalen staatlichen Gesetzen und dem EU-Recht, was europäisches Recht verletzt. Es wird zwischen „halal“ (reinen, erlaubten) und „haram“ (unreinen, verbotenen) Produkten, Unternehmen, Konsumenten und Arbeitnehmern unterschieden. Die Mehrheit der MuslimeInnen wollen so etwas nicht.
-Unternehmen, Produkte, Konsumenten und Arbeitnehmer, die nicht „halal“ sind, werden in Österreich und in der EU damit diskriminiert. Es werden der Gleichheitsgrundsatz, das Gleichbehandlungsgesetz, das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot der EU damit verletzt.
-Aus den Entscheidungen der europäischen Gerichtshöfe (EuGH) geht hervor, dass die Einführung des Scharia-Rechtes und die damit verbundene Diskriminierung mit den grundlegenden Prinzipien der Demokratie, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und dem EU-Recht nicht vereinbar sind.
-Aus österreichischer Sicht können diese Vorhaben keinesfalls gutgeheißen werden, da ganz stark in säkulare Erzeugungs-, Bedienungs-, Verkaufs- und Servicevorschriften eingegriffen werden würde.
-Halal (erlaubt, zulässig) -Zertifizierungen (siehe Spar Produkte) sind keine religiösen Praktiken, sondern wirtschaftliche Aktivitäten.
Durch „islamistische und konservative orthodoxe islamische Gruppen“ wird aus unserer Sicht „islamische Religion“ als Vehikel benutzt um allen Bereichen der EU einen steuerbaren Marktmechanismus aufzuerlegen.
-Die Halal-Zertifizierungen (Konformatitäts-Bewertung) sind eine kommerzielle (wirtschaftliche) Art mit einem Gewerbeschein, und keine religiösen Tätigkeiten. Für die Türkische Kulturgemeinde in Österreich -TKG Think Tank ist die Schlussfolgerung ganz einfach: Konformitätsbewertung (Zertifizierung) ist kein Monopol der religiösen Gemeinschaften.
-Gesamt 96 Artikel der konsolidierten Fassung des „Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union“, gültig ab 30.3.2010 (Amtsblatt der Europäischen Union C 83/47), 15 Artikel des „Vertrages über die Europäische Union“ (C 83/13) und 16 Artikel der „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ (C 83/02), werden durch die Zulassung von „Halal Regeln“ . Um dem EU Staatsgrundsatz der Trennung von Kirche und Staat keine Umgehungsmöglichkeit zu schaffen, fordern wir als TKG in diversen Normen Entstehungsprozessen, international und national, besonders dem Thema widmend, eine Normierung dieses Themas in allen Bereichen zu unterbinden!
–Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 13.2.2003 etabliert und anerkannt, dass das Halal und Scharia Recht die Diskriminierung, die sich aus der Scharia ableitet, sowie die Einführung zweier verschiedener Rechtssysteme, in Europa verboten sind: „Die Einführung verschiedener Rechtssysteme kann nicht als vereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) betrachtet werden. Überdies würde es dem Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK widersprechen. Die Scharia ist unvereinbar mit den grundlegenden Prinzipien der Demokratie, die in der Konvention festgeschrieben sind. Die Freiheit der Religionsausübung ist in erster Linie eine Angelegenheit des Gewissens jedes Einzelnen. Die Sphäre des individuellen Gewissens ist grundverschieden von der des Privatrechts, welche die Organisation und das Funktionieren der Gesellschaft als Ganzes betrifft.“ (Quellen: EGMR Entscheidung 13.2.2003, Bsw41340/98, Bsw41342/98, Bsw41343/98, Bsw41344/98)
Türkische Kulturgemeinde in Österreich-TKG Think Tank
Wien, 08.07.2022
Quellen:
https://www.turkischegemeinde.at/warum-halal-zertifizierungen-und-islamic-banking/
https://www.atheisten-info.at/downloads/Kilic.pdf
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000308&Artikel=14