Die Stellungnahme der Die Türkische KULTURgemeinde (TKG) in Österreich bezüglich der letzten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs ist wie folgt:
„Es war kein Mitglied der TKG davon betroffen, jedoch haben wir sehr viele Anrufe und Gespräche mit Betroffen führen müssen, bei welchen wir stets eines gesagt haben: Haben Sie vertrauen an die Höchstgerichte in Österreich. Die Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist eine Einzelfallentscheidung die sicher eine Präzedenzwirkung, dessen Entscheidung sich zum Maßstab anderer solcher Fälle entwickelt wird, hat. Hier hat der Verfassungsgerichtshof in seiner gestrigen Erkenntnis die Beweismaterialien erstens als nicht tauglich erklärt und zweitens die Beweislast nicht an den Bürgern sondern bei der Behörde als Erkenntnis klargestellt. Das Verfahren vor dem VfGH ergab, dass der fragliche, nicht authentische und hinsichtlich seines Ursprunges und des Zeitpunktes seiner Entstehung nicht zu ordenbare Datensatz kein taugliches Beweismittel für die Feststellung der Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit darstellt.Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (VGW) zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft infolge des (behaupteten) Wiedererwerbes der türkischen Staatsangehörigkeit aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden, so der VfGH. Das VGW hat im vorliegenden Fall seine Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in qualifizierter, in die Verfassungssphäre reichender Art und Weise verletzt.
Soweit das VGW seine Entscheidung auch darauf stützte, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, weil er keinen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vorgelegt habe, hielt der VfGH fest, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft von der Verwaltungsbehörde bzw. vom Verwaltungsgericht festzustellen ist. Auf eine allfällige Verletzung der Mitwirkungspflicht des Betroffenen ist dabei zwar Bedacht zu nehmen. Diese enthebt die Behörde aber nicht ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes. Keinesfalls darf die Beweislast für den (Nicht-)Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ohne weiteres auf den Betroffenen überwälzt werden.
Wir leben in einem freiheitlich, demokratischen Rechtsstaat mit Gewaltenteilung. Es ist etwas sehr wertvolles ein Bürger der Republik Österreich zu sein. Deswegen sollten insbesondere Menschen aus der Türkei nicht mehr die Politik aus der Türkei nach Österreich importieren. Wir erwarten, dass man in Zukunft bei den Wahlen in der Türkei insbesondere Menschen aus der Türkei in Österreich, in Ruhe lässt. Wir wünschen uns eine freiheitliche, demokratische, rechtsstaatliche und wirtschaftlich starke Türkei. Republik Österreich könnte besonders mit dieser unabhängigen Höchstgerichts Erkenntnis ein Vorbild sein.“