Die Türkische Kulturgemeinde Österreich (TKG) findet die Kopftuch – Entscheidung für die unmündige Kinder (6-10 Jahre) des VfGH leider als eine fatale Fehlentscheidung.
Warum übersieht der Verfassungsgerichthof mit der Entscheidung der Aufhebung des Kopftuchverbotes völlig dass es sich bei den Betroffenen um minderjährige, unmündige Kinder (Personen zwischen ab 6 und bis 14 Jahren) es sich handelt?
Diese Entscheidung des VfGH darf auch nicht über das Faktum hinaus täuschen, dass mit diesem Urteil der Segregation und Ausgrenzung Vorschub geleistet wird und genau gegenteiliges bewirkt wird, nämlich Ausgrenzung statt Integration!
Das Kopftuch, welches laut VfGH „Herkunft und Tradition“ symbolisieren soll, trifft damit vollkommen leider ins Leere, weder in der Religion, noch in einer säkular, aufgeklärten Gesellschaft ist das Kopftuch für Kleinkinder, selbst in muslimischen Ländern, wie der Türkei, gesellschaftlich, religiös ( Koran) und rechtlich legitimiert. Umgekehrt gibt es im Europa der Gegenwart, noch der Vergangenheit eine Tradition des Kopftuchtrages für Kleinkinder.
VfGH Erkenntnis sagt: „Im Hinblick auf die Gesetzesmaterialien versteht der VfGH die Tatbestandsvoraussetzung „Verhüllung des Hauptes“ einschränkend als eine Form der Verhüllung nach islamischer Tradition, wie sie insbesondere durch den Hidschab erfolgt. Das Tragen des islamischen Kopftuches ist eine Praxis, die aus verschiedenen Gründen ausgeübt wird. Die Deutungsmöglichkeiten, die die Trägerinnen eines Kopftuches vor dem Hintergrund ihrer spezifischen Religion oder Weltanschauung dieser Bekleidung und damit dem Tragen des Kopftuches geben, sind vielfältig. Mit dem Tragen eines Kopftuches kann schlicht die Zugehörigkeit zum Islam oder die Ausrichtung des eigenen Lebens an den religiösen Werten des Islam ausgedrückt werden. Ferner kann das Tragen des Kopftuches etwa auch als Zeichen für die Zugehörigkeit zur islamischen Kultur bzw. für ein Festhalten an Traditionen der Herkunftsgesellschaft gedeutet werden. Dem islamischen Kopftuch kommt daher keine eindeutige und unmissverständliche Bedeutung zu.“
Mit Verlaub: Diese Erkenntnis beruht auf auf einer falschen Grundlage.
Das Wort „Kopf-tuch“ selbst wird in diesen drei Koran-Versen nicht als Wort erwähnt.
Es gib keine Religion, insbesondere auch im Islam, welches ein Kopftuch tragen für kleine Kinder als muss vorschreibt. Damit fällt das Argument des VfGH, weder unter die Religionsfreiheit, noch die Schule gründet unter anderem auf den Grundwerten der Offenheit und Toleranz (Art. 14 Abs. 5a B‑VG), noch weniger als Einschränkung der Religionsausübung, deswegen für uns diese Erkenntnis absolut unverständlich. .
Im Koran gibt es nur drei Verse, bezüglich „Kopf“, „Tuch“ und „Schleier“.
Die TKG hat damals schon, leider ungehört, folgende Forderung aufgestellt: „Im Gesetz sollte das Wort Kopftuchverbot nicht vorkommen, sondern Kopfbedeckungen aller Art, damit dies verfassungsrechtlich nicht angreifbar ist, weil es für alle Kinder ( für alle Religionen) ohne Ausnahmen gelten sollte.“
Diese Entscheidung des VfGH darf auch nicht über das Faktum hinaus täuschen, dass mit diesem Urteil der Segregation und Ausgrenzung Vorschub geleistet wird und genau gegenteiliges bewirkt wird, nämlich Ausgrenzung statt Integration!Ein solches Urteil hat keinen, wie suggeriert, integrativen Charakter, sondern bewirkt genau das Gegenteil.
Fazit
Mit Verlaub und bei allem Respekt, gegenüber Entscheidungen eines Höchstgerichtes als einer der tragenden Säkularen einer funktionierenden Demokratie, wenn aber Strömungen, welche den Rechtsstaat, der Gleichstellung von Mann und Frau sowie der Aushöhlung des säkularen Rechtsstaates unter dem Deckmantel einer falsch interpretieren Religionsfreiheit Vorschub geleistet wird, dann ist Feuer am Dach.
Quellen: